Nachteilsausgleich

Für wen?

Für Schüler*innen mit einem besonderem Förderbedarf und mit Behinderungen, die mit entsprechender Unterstützung dem Anforderungsprofil der jeweiligen Schule gerecht werden können.

Im Nachteilsausgleich (NTA) wird individuell festgelegt, welche Hilfen notwendig sind, um dem Anforderungsprofil der jeweiligen Schule gerecht werden zu können.

Dabei muss die spezifische Informationsverarbeitung von Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen berücksichtigt werden. Dies gilt für die Strukturierung schulischer Handlungsfelder sowie zur Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung.

Der NTA wird schriftlich festgelegt, aber im Zeugnis nicht vermerkt.

Vorgehen

  • Die Eltern wenden sich an die Ansprechpersonen in der Schule (Klassenlehrer*in/Schulleitung).
  • In einem gemeinsamen Gespräch wird der Bedarf geklärt, ggf. werden die jeweils zuständigen Autismusbeauftragten hinzugezogen.
  • Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung legt die Regelungen zum Ausgleich der Nachteile schriftlich fest. Diese sind für jede Lehrkraft bindend und müssen bei Bedarf angepasst werden.
  • Die Eltern werden über den jeweils gültigen Nachteilsausgleich informiert.
  • Vor Prüfungen wird der notwendige Nachteilsausgleich beim Regierungspräsidium eingereicht.
  • Eine erstmalige Beantragung des NTA vor einer Prüfung ist teilweise schwer zu begründen. Wenn es jedoch in den Schuljahren davor einen NTA gab, kann auf diesen Bezug genommen werden.

Es gibt jedoch keine einheitlichen schulrechtlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern zum Ausgleich „behinderungsbedingter“ Nachteile.

Weitere Informationen

Probleme

  • Es gibt keine Umsetzungsbeispiele des Kultusministeriums  BW (wie teilweise in anderen Bundesländern).
  • Die Notwendigkeit der Verschriftlichung des Nachteilsausgleichs ist nirgends verbindlich festgeschrieben.
  • Immer noch nicht selbstverständlich ist das Einbeziehen von Eltern und Therapeut*innen im Vorfeld (vor dem Beschluss der Klassenlehrerkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters).
  • Unklar und „umstritten“ ist folgende Formulierung: „Das Anforderungsprofil darf nicht verändert werden“. Dies wird oft bei Schülerinnen und Schülern im Autismus-Spektrum teilweise so ausgelegt, dass Aufgaben für diese nicht umformuliert werden dürfen. Es gibt keine eindeutige Klärung des Kultusministeriums.
    • Wir weisen jedoch diesbezügich auf folgendes hin:
      Bei Kindern und Jugendlichen mit ASS muss die diagnosebedingte, autismus-spezifische Problematik in Bezug auf die Kommunikation berücksichtigt werden.
      Es muss sichergestellt werden, dass Aufgaben verstanden werden können.
    • Entsprechende Umformulierungen sind deshalb unabdingbar, sonst wird die diagnosebedingte Beeinträchtigung/Behinderung zum Nachteil.
      Spezifische Umformulierungen betreffen deshalb nach unserer Auffassung das Anforderungsprofil nicht, sondern ermöglichen es, Aufgaben lösen zu können.

Umsetzungsbeispiele andere Bundesländer

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