Pflegeversicherung

Für wen?

Der Anspruch auf Leistungen zur Pflegeversicherung sowie der Umfang richten sich nach dem Grad der vorhandenen Einschränkungen in der Selbständigkeit in folgenden Bereichen:

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Antrag

  • Der Antrag wird bei der zuständigen Krankenkasse gestellt (die telefonische Anforderung des Formulars ist möglich)
  • Vorhandene Berichte von (Fach-) Ärzt*innen und wenn vorhanden. auch von Therapeut*innen und anderen an der Förderung Beteiligten sollten teilweise weitergegeben werden.
  • Im weiteren Verlauf erfolgt eine Überprüfung durch eine*n Gutachter*in des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) – in der Regel bei einem Hausbesuch.
  • Die Bewilligung eines Pflegegrads erfolgt durch die Pflegekasse.

Hausbesuch des MDK

  • Hilfreich ist die Vorbereitung auf den Besuch mit einer Ansprech- person, die sich mit diesem Thema auskennt (z. B. von einer unabhängigen Beratungsstelle oder einer Pflegeberatung der Krankenkasse).
  • Nach Möglichkeit sollte auch eine Begleitperson beim Besuch des Medizinischen Dienstes dabei sein.

Leistungen der Pflegeversicherung

In Abhängigkeit des festgestellten Pflegegrads gibt es viele mögliche Leistungen:

  • Geldleistungen, wenn die Betreuung durch Privatpersonen stattfindet,
  • Sachleistungen, wenn die Betreuung über einen Pflegedienst erfolgt – oder eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen,
  • Verhinderungspflege und Entlastungsleistungen, die für sehr unterschiedliche Bereiche eingesetzt werden können (z. B. als Einzelassistenz in verschiedenen Lebensbereichen oder aber als Entlastung für Eltern im Haushalt oder bei der Betreuung der Kinder),
  • Kurzzeitpflege, wenn die Betreuung vorübergehend nicht zu Hause stattfinden kann; wird diese nicht in Anspruch genommen, erhöht sich z. B. der Betrag für die Verhinderungspflege,
  • Zuzahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung der pflegenden bzw. unterstützenden Person ab 10 Stunden pro Woche bei Pflegegrad 2–5
  • sowie weitere Leistungen.

Weitere Informationen

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