Gesetzliche Betreuung und Vorsorgevollmacht

Für wen?

Für volljährige Menschen, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr oder noch nicht selbst besorgen können.

Mit dem 18. Geburtstag tritt die Volljährigkeit ein und damit die volle Rechtsfähigkeit mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Kann ein Mensch diese noch nicht oder nicht mehr selbst erledigen, gibt es zwei Möglichkeiten der Unterstützung: die gesetzliche Betreu-ung und die Vorsorgevollmacht.

Gesetzliche Betreuung

Die gesetzliche Betreuung wird durch ein Betreuungsgericht für Bereiche eingesetzt, die nicht selbst geregelt werden können.

Bei der Auswahl sollen die Wünsche der zu betreuenden Person berücksichtigt werden. Zunächst wird vom Gericht überprüft, ob die Eltern oder jemand anderes aus der Verwandtschaft oder dem bekannten Umfeld für die Aufgabe zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, kann ein*e ehrenamtliche*r Betreuer*in oder ein*e Berufs- betreuer*in eingesetzt werden.

Die Betreuung darf nicht länger als notwendig andauern. Zur Einleitung der Aufhebung der Betreuung kann der Wegfall der Voraussetzungen von betreuten oder betreuenden Personen sowie von anderen Personen gemeldet werden.

Mit dem 18. Geburtstag tritt die Volljährigkeit ein und damit die volle Rechtsfähigkeit mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Kann ein Mensch diese noch nicht oder nicht mehr selbst erledigen, gibt es zwei Möglichkeiten der Unterstützung: die gesetzliche Betreuung und die Vorsorgevollmacht.

Vorsorgevollmacht

Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich um eine Übergabe von Rechten in bestimmten Bereichen an eine andere Person, z. B. an die Mutter oder den Vater. Die bevollmächtigte Person darf dann in den übergebenen Bereichen entscheiden.

Die Vorsorgevollmacht wird persönlich verfasst und bedarf keiner besonderen Form und keines amtlichen Verfahrens. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften durch die Betreuungsbehörde kann die Akzeptanz erhöhen.

Weitere Informationen

Broschüre „Betreuungsrecht“
Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz:
www. bmjv.de – unter „Publikationen“

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